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Entwurf eines
Gesellschaftsvertrags für Ehepartner
("Contrat social")
von Olympe de Gouges
Wir, N. und N., wollen uns für die Zeit unseres Lebens und die Dauer
unserer wechselseitigen Zuneigung unter den folgenden Bedingungen
vereinigen: wir wollen unseren Besitz zusammentun und in Gemeinschaft
verwalten. Indessen behalten wir uns das Recht vor, ihn zugunsten unserer
Kinder und derjenigen aufzuteilen, die wir aus der Liebe zu einem anderen
Partner haben könnten. Wir erkennen beide an, dass unser Besitz unseren
Kindern gehört, ganz gleich, aus welcher Beziehung sie stammen, und dass
sie alle ohne Unterschied das Recht haben, den Namen des Vaters oder der
Mutter zu tragen, von denen sie anerkannt werden; wir halten ein Gesetz
für richtig, dass die Verleugnung des eigenen Blutes bestraft. Wir
verpflichten uns beide, im Falle einer Trennung unseren Besitz zu teilen
und unseren Kindern den Teil vorzubehalten, der gesetzlich festgelegt ist.
Derjenige, der während der dauernden Beziehung stirbt, vererbt die
Hälfte seines Besitzes seinen Kindern. Für den Fall, dass einer ohne
Kinder stirbt, ist der Überlebende der gesetzliche Erbe, es sei denn, der
Verstorbene hat die Hälfte des gemeinsamen Gutes einer dritten Person
bestimmt, die er für geeignet hält. |