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Menschenrechte

Kinderrechte

Die Kinderrechte und die UN-Kinderrechtskonvention

Der folgende Text ist ein Auszug aus einem Positionspapier der deutschen Kinderhilfsorganisation terre des hommes. Er beschäftigt sich mit den wesentlichen Inhalten der UN-Kinderrechtskonvention, den Erfahrungen mit der Umsetzung der dort niedergeschriebenen Rechte und vor allem mit den Problemen des Kinderschutzes.

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Positionen und Forderungen von terre des hommes

Seit ihrer Gründung setzt sich die Kinderhilfsorganisation terre des hommes für die Rechte von Kindern in aller Welt ein. Sie beruft sich dabei auf die Charta des Kindes, die 1959 von den Vereinten Nationen verabschiedet wurde. Diese Charta des Kindes wurde 1989 von der UN-Konvention über die Rechte des Kindes abgelöst. Es besteht daher Anlass, sich mit der Bedeutung, den Inhalten, den politischen Perspektiven, aber auch den Begrenzungen dieser Konvention auseinanderzusetzen.

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Grundinformationen zur UN-Kinderrechtskonvention

Die Konvention wurde bisher von 190 Staaten ratifiziert, einige dieser Länder haben einschränkende Erklärungen oder Vorbehalte formuliert. Sie wurde 1989 von der UN- Vollversammlung nach 10-jährigen Vorbereitungen verabschiedet. Im Entstehungsprozess waren eine Reihe von Nichtregierungsorganisationen maßgeblich beteiligt. Die Konvention für die Rechte des Kindes besteht aus der Präambel, 41 inhaltlichen Artikeln und 9 Artikeln mit Ausführungsbestimmungen.

4 Gruppen von Kinderrechten

Gruppe 1

Schutzrechte

z. B. Schutz vor ausbeuterischer Kinderarbeit, Kinderhandel, sexueller Ausbeutung

Gruppe 2

Leistungsrechte

z. B. Recht auf Gesundheit, Recht auf Bildung, Recht auf Spiel

Gruppe 3

Partizipationsrechte

z. B. Recht auf Information, Recht auf Gehör, Koalitionsrecht

Gruppe 4

Sonstige Rechte

Verhältnis des Kindes zu Familie, Gesellschaft und Staat

Die Kinderrechtskonvention betrachtet die Kindheit als eine komplexe Lebensphase, zu deren Gelingen eine Vielzahl von Bedingungen notwendig ist. Sie konstruiert keine Gegensätze der Kinderrechte zu den Elternrechten und den Rechten und Pflichten des Staates. Der Leitbegriff der Konvention ist das Wohl des Kindes. Alle Maßnahmen und Vorhaben müssen diesem Kriterium genügen und dürfen nicht zum Nachteil des Kindes ausgelegt werden.

Zeigefinger Kinderrechte sind Menschenrechte

Die UN- Kinderrechtskonvention gehört zu den zentralen Dokumenten des internationalen Menschenrechtsschutzes. Sie beschreibt die elementaren Notwendigkeiten für eine menschenwürdige Kindheit in Form von Rechten.

Zeigefinger Universaler Maßstab

Die UN- Kinderrechtskonvention ist der universale Maßstab für die Beurteilung der Lebensbedingungen von Kindern in allen Ländern und Kulturen der Erde. Sie ist notwendig, weil in vielen Ländern die Rechte der Kinder verletzt werden. Rechtsgrundsätze werden formuliert, um den Schwachen, Verletzlichen und Unterlegenen die Möglichkeit der Durchsetzung ihrer Lebensinteressen gegen die Starken und Überlegenen zu geben. Der weitverbreiteten Meinung, daß die vielfältigen und gravierenden Verletzungen der Kinder- und Menschenrechte die Menschenrechtsverträge unwirksam und daher überflüssig machen, tritt terre des hommes entschieden entgegen.

Zeigefinger Kinder sind eigenständige Persönlichkeiten

Kinder sind eigenständige Persönlichkeiten mit spezifischen Bedürfnissen und Rechten. Diese Aussage der UN-Kinderrechtskonvention ist ein qualitativer Fortschritt gegenüber der bisherigen Sichtweise, in der Kinder vielfach als Verfügungsobjekt der Eltern oder anderer Erwachsenen gesehen wurden. Die internationalen Vorläuferdokumente der Konvention betonten dementsprechend auch einseitig den Schutz von Kindern vor Gefahren und Missbrauch. Ziel der UN-Kinderrechtskonvention ist es hingegen, weltweit das Verhältnis von Erwachsenen zu Kindern zu verändern.

Zeigefinger Staatenvertrag

Die UN-Kinderrechtskonvention ist ein Vertrag zwischen Staaten, diese verpflichten sich zur Verwirklichung und Durchsetzung der in ihr garantierten Rechte. Niemand kann und darf sie aus dieser Verantwortung entlassen, keiner diese Verantwortung übernehmen. Die Umsetzung der Konvention ist daher in jedem Land notwendig. Internationale Menschenrechtsverträge werden auch unterzeichnet, um international Ansehen zu gewinnen, ohne dass es einen wirklichen Willen zur Realisierung gibt. Ein solcher Missbrauch der Kinderrechtskonvention muss verhindert werden.

Zeigefinger Verbesserungen notwendig

Die Kinderrechtskonvention ist auch ein internationaler Kompromiss zwischen sehr unterschiedlichen kulturellen, politischen und ökonomischen Systemen. Sie ist nicht perfekt und muss daher in Einzelpunkten ständig diskutiert und verbessert werden. terre des hommes wird sich in diese Diskussionen einbringen, soweit unser Mandat betroffen ist.

Zeigefinger Konkretisierungen erforderlich

Es ist wichtig, in Teilbereichen auf der Grundlage der Kinderrechtskonvention ausführlichere konkretere Verträge und bilaterale Vereinbarungen zwischen Staaten auszuhandeln. Dies ist beispielsweise bei der interkulturellen Adoption mit der Haager Konvention im Jahr 1993 geschehen.

Zeigefinger Bürgerinnen und Bürger müssen aktiv werden

Es gehört zu den Aufgaben der Bürgerinnen und Bürger und auch der Kinder, die Realisierung der Kinderrechte aktiv und mit langem Atem einzufordern — im eigenen Land und weltweit.

Zeigefinger Juristische Aspekte nicht überbewerten

In der UN- Kinderrechtskonvention fehlt das juristische Instrumentarium zur praktischen Durchsetzung individueller Kinderrechte. Alle nationalen und internationalen Bemühungen, diesen Mangel zu beheben, werden unterstützt.

Zeigefinger Staatenberichte

In einer Vielzahl von Ländern ist an geeigneten Gesetzen kein Mangel. Kinderrechte werden aber missachtet, weil der Staat selbst nicht willens oder in der Lage ist, seinen Gesetzen zur Durchsetzung zu verhelfen. Die in der Konvention vorgesehenen Staatenberichte gehören zu den geeigneten Mitteln, um Missstände aufzuzeigen. Dabei spielen nichtstaatliche Organisationen als Informationsquelle eine große Rolle, da sie unabhängig von staatlichen Interessen berichten können.

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