Gesetz

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Parteien

In der Bundesrepublik Deutschland haben Parteien eine besonders hervorgehobene Stellung. Sie fanden nämlich Eingang in die deutsche Verfassung, das Grundgesetz. Dort steht in Artikel 21: "Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit." Damit erkennt die deutsche Verfassung an, dass Parteien keine rein gesellschaftlichen Vereinigungen mehr sind, als die sie im 18. und 19. Jahrhundert entstanden sind, und macht politische Parteien zu quasi-Verfassungsorganen.

Die Bedeutung, die Parteien zugemessen wird, wird ebenfalls deutlich, wenn man sich das deutsche Parteiengesetz anschaut:

§ Auszug aus dem "Gesetz über die politischen Parteien" der Bundesrepublik Deutschland

§ 1 Verfassungsrechtliche Stellung und Aufgaben der Parteien

(1) Die Parteien sind ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sie erfüllen mit ihrer freien, dauernden Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes eine ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und von ihm verbürgte öffentliche Aufgabe.

(2) Die Parteien wirken an der Bildung des politischen Willens des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens mit, indem sie insbesondere auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluss nehmen, die politische Bildung anregen und vertiefen, die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben fördern, zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger heranbilden, sich durch Aufstellung von Bewerbern an den Wahlen in Bund, Ländern und Gemeinden beteiligen, auf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung Einfluss nehmen, die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den Prozess der staatlichen Willensbildung einführen und für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen sorgen (...).

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