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Übersicht über die erklärten Begriffe: Der Begriff Aufklärung bezeichnet die im 18. Jahrhundert vorherrschende
geistige Bewegung der europäischen Intelligenz. Ihr Kennzeichen ist das
Vertrauen in die Vernunft als entscheidende Quelle aller Erkenntnis, als
Richtschnur menschlichen Handelns und als Maßstab aller Werte. Kant definierte
1784 in seiner Schrift "Was ist Aufklärung?" die Aufklärung als
"Ausgang des Menschen aus seiner selbstverschuldeten Unmündigkeit".
Im vernünftigen Denken und in einem durch die Vernunft bestimmten Handeln sahen
die Aufklärer die Garantie für ein ständiges Fortschreiten der Menschheit in
der Beherrschung der Naturkräfte ebenso wie in der Herbeiführung einer
gerechten sozialen Ordnung. [Seitenanfang] [zurück zur Übersicht] (engl., "Hemmnisse und Gleichgewichte"): der insbesondere der Verfassung der präsidialen Demokratie der USA zugrunde liegende Grundsatz, demzufolge innerhalb des Systems der Gewaltenteilung die staatlichen Teilgewalten ungefähr gleich stark, also gleichgewichtig, sein müssen, um sich in ihrer Machtausübung gegenseitig hemmen, beschränken und so einen Missbrauch der staatlichen Macht verhindern zu können. [Seitenanfang] [zurück zur Übersicht] (von lat. executio = Ausführung, Vollzug): der von Regierung und Verwaltung gebildete und ausgeübte Teil der Staatsgewalt. Er wird Exekutive oder Exekutivgewalt (= "ausführende" oder "vollziehende" Gewalt) genannt, weil er in einem auf dem Prinzip der Gewaltenteilung aufbauenden Rechtsstaat die Aufgabe hat, die von der Legislative (der "gesetzgebenden Gewalt") gefällten politischen Grundentscheidungen auszuführen bzw. zu vollziehen. Die Regierung hat dabei die Funktion, im Rahmen der Verfassung und auf der Grundlage von Gesetzen politische Entscheidungen zu treffen und den Staat zu leiten; die Verwaltung hat diese in die politische Wirklichkeit umzusetzen. [Seitenanfang] [zurück zur Übersicht] (lateinisch foedus, "Bund"): Eine Zusammenfassung mehrerer Staaten unter einer gemeinsamen Regierung, wobei den einzelnen Mitgliedern weitgehend Selbstverwaltung gelassen wird. Man unterscheidet dabei Staatenbund und Bundesstaat. Das gemeinsame Kennzeichen aller föderativen Ideen ist der Grundsatz, die Eigenständigkeit eines jeden Mitglieds zu bewahren und es zugleich zu Leistungen nach eigenem Vermögen für das Gemeinwohl zu verpflichten (Subsidiaritätsprinzip). (...) Theoretisch wurde der Föderalismus in Frankreich von Montesquieu und Proudhon begründet. [Seitenanfang] [zurück zur Übersicht] Vereinbarung der Mitglieder einer Gesellschaft über ihr Zusammenleben; als rein theoretisch gemeinte Begründung und Rechtfertigung von Gesellschaft und Staat vielfach, vor allem in der Lehre vom Naturrecht, erörtert (Augustinus, Thomas von Aquin). Der Geselligkeitstrieb der menschlichen Natur führt zur staatlichen Einheit und der Konsens der Gesellschaftsmitglieder zur entsprechenden organisatorischen Ordnung. Hobbes hat im "Leviathan", gegründet auf seine Annahme einer auf gegenseitige Zerstörung angelegten menschlichen Natur, nur eine Seite, die die Gesellschaft erhaltende Unterwerfung unter den Staat, gesehen. Dagegen bildete Pufendorf beide Seiten des Gesellschaftsvertrags aus (ähnlich Montesquieu), bis Rousseau schließlich durch die Unterscheidung von Allgemeinwillen und Partikularwillen die auf ersterem aufbauende Formel fand, dass jeder sich selbst gehorche, wenn er dem staatlichen Gesetz, das mit seiner Zustimmung gegeben wurde, folge; nach der naturrechtlich begründeten Übertragung seiner Rechte auf den Staat erhalte der Mensch sie von diesem als Bürgerrechte zurück. [Seitenanfang] [zurück zur Übersicht] Das Einbringen eines Gesetzentwurfs beim Parlament, verbunden mit dem Antrag, den ihm vorgelegten Gesetzentwurf (die Gesetzesvorlage) zu behandeln und über ihn zu beschließen. Das Recht der Gesetzesinitiative (Initiativrecht) besaß in den Konstitutionellen Monarchien des 19. Jahrhunderts in der Regel nur der Monarch, besitzen in einer Präsidialen Demokratie nur Mitglieder des Parlaments, in Parlamentarischen Demokratien Mitglieder des Parlaments und die Regierung. [Seitenanfang] [zurück zur Übersicht] Gewaltentrennung, die Aufteilung der Funktionen der
Staatsgewalt in die gesetzgebende, vollziehende und rechtsprechende Gewalt (Legislative,
Exekutive,
Jurisdiktion) mit der Forderung, dass die Ausübung dieser Funktionen nicht in
einer Hand vereinigt sein darf. Dieser Grundsatz ist bereits von J. Locke
("Two treatises on government" 1690) und vor allem von C. de
Montesquieu ("De l'esprit des lois" 1748) im Kampf gegen den
absolutistischen Staat verkündet worden und gilt als eine Grundlage auch des
modernen Verfassungsstaats. Durch die Übertragung der Funktionen an das
Parlament, die Regierung und die Beamtenschaft sowie an unabhängige Richter
soll die Anwendung der staatlichen Macht durch gegenseitige Kontrollen im
Gleichgewicht gehalten (Gewaltenbalance) und dadurch der Schutz der Bürger vor
willkürlichen Staatseingriffen ermöglicht werden. [Seitenanfang] [zurück zur Übersicht] (griech., Lehre von den Ideen): Lehre über die soziale und politische Wirklichkeit oder die Entwicklung der Gesellschaft mit dem Anspruch auf Allgemeingültigkeit. Sie kann in die Nähe des Religionsersatzes rücken (zum Beispiel Fortschrittsglaube) oder sich, wie im Marxismus-Leninismus, zu einer allgemeinen Welt- und Geschichtserklärung in Verbindung mit einer künftigen, fast religiösen Heilserwartung steigern. Allgemein: Zusammenhängende theoretisch begründete politische Vorstellung bzw. Überzeugung. [Seitenanfang] [zurück zur Übersicht] (frz. législatif = gesetzgebend, von lat. legem latum = ein Gesetz eingebracht, gemacht): derjenige Teil der Staatsgewalt, der die Aufgabe der Gesetzgebung hat (gesetzgebende Gewalt). Funktion der Legislative ist also, Recht zu setzen, das heißt neue Gesetze auszuarbeiten und zu verabschieden, schon bestehende abzuändern, zu ergänzen oder außer Kraft zu setzen. In einem auf dem Prinzip der Gewaltenteilung aufbauenden Rechtsstaat wird die Legislative vom Parlament ausgeübt; es ist der Legislator und fällt durch seine Gesetzgebung die politischen Grundentscheidungen, die die Exekutive auszuführen bzw. zu vollziehen hat. Da die Legislative in einer Demokratie in der Hand von vom Volk gewählten Abgeordneten ist, gilt sie als ranghöchste der staatlichen Teilgewalten. [Seitenanfang] [zurück zur Übersicht] (lat. legitimus = rechtmäßig): die Rechtmäßigkeit
staatlicher Herrschaft. Eine staatliche Herrschaftsordnung und -ausübung ist
legitim, wenn sie mit den Vorstellungen von Recht und Gerechtigkeit und den
diesen zugrunde liegenden ethischen Werten und Normen übereinstimmt, die in der
menschlichen Gemeinschaft, über die der Staat Herrschaft ausübt, als
grundlegend allgemein anerkannt sind. Jede staatliche Herrschaftsordnung bedarf
einer Rechtfertigung (Legitimation, Legitimierung), will sie ihre
Herrschaftsgewalt mit einem Mindestmaß an Zustimmung der beherrschten Bürger
und nicht bloß mit physischem oder psychischem Zwang oder gar Terror ausüben
und auf Dauer Bestand haben. [Seitenanfang] [zurück zur Übersicht] Ein besonderer Erscheinungstyp des Repräsentativsystems und des Parlamentarismus, der durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist: 1. enge Verbindung von Regierung (Exekutive) und Parlament (Legislative); 2. Kompatibilität (Vereinbarkeit) von Regierungsamt und Abgeordnetenmandat, d.h., Regierungschef und Minister gehören in aller Regel zugleich der (den) Mehrheitsfraktion(en) als Abgeordnete an; 3. politische Verantwortung der Regierung gegenüber dem Parlament, das diese durch Misstrauensvotum abberufen kann; 4. Recht der Regierung, das Parlament aufzulösen und Neuwahlen auszuschreiben. Was das Hauptkriterium, die parlamentarische Verantwortung, betrifft, so kann das Misstrauensvotum gegenüber der Regierung, dem Regierungschef oder einem einzelnen Minister als Tadelsantrag, als Ablehnung eines Gesetzes, mit dessen Vorlage die Regierung die Vertrauensfrage verbunden hat, oder als Verweigerung eines Vertrauensvotums eingebracht werden. Entbehrt in diesen Fällen die Regierung des Vertrauens, so hat sie zurückzutreten, übt jedoch bis zur Bildung einer neuen, von einer parlamentarischen Mehrheit getragenen Regierung ihr Amt als geschäftsführende Regierung weiter aus. [Seitenanfang] [zurück zur Übersicht] Ein Verfassungssystem, in dem das vom Volk gewählte Parlament die staatliche Willensbildung beeinflusst und kontrolliert. Dem Parlament obliegt dabei grundsätzlich die Gesetzgebung (Legislative). Unter den Oberbegriff Parlamentarismus fallen unterschiedliche Regierungstypen, z.B. das Präsidialsystem (wie in den USA) und das parlamentarische System (wie in Großbritannien und der Bundesrepublik Deutschland). [Seitenanfang] [zurück zur Übersicht] Nach dem Selbstverständnis westlicher Demokratien ist Pluralismus die Ordnungsform ihrer Gesellschaften. Dabei geht man von einer Vielzahl frei gebildeter politischer, wirtschaftlicher, religiöser, ethnischer und anderer Interessengruppen aus, die untereinander in Konkurrenz stehen und um politischen und gesellschaftlichen Einfluss ringen. Der pluralistischen Theorie liegt die Annahme zugrunde, dass sich dieser Prozess nicht in der Form eines ungeordneten Kampfes mit allen Mitteln vollzieht, sondern in der Form eines konstruktiven, auf Kompromissen aufbauenden Geschehens mit dem Ziel eines zufriedenstellenden Ergebnisses für alle. Dabei wird jedoch nicht angenommen, dass sich dieser Prozess naturhaft von selbst steuert und zu einer utopischen Harmonie führt, sondern man erwartet vom Staat, dass er Mängel in diesem Konkurrenzsystem aufspürt und regulierend eingreift (zum Beispiel durch Unterstützung besonders schwacher Gruppen). [Seitenanfang] [zurück zur Übersicht] Präsidentschaftssystem, eine republikanische Regierungsform, die dem Präsidenten als Staatsoberhaupt entscheidende Rechte zur politischen Gestaltung einräumt. Während das aus dem Konstitutionalismus hervorgegangene westeuropäische Verfassungssystem dem Präsidenten eine vornehmlich repräsentative Stellung zuweist (vorangegangene Entmachtung des Monarchen), hat z.B. die Verfassung der USA dem Präsidenten eine erhebliche Machtfülle zuerkannt, dafür allerdings seine Amtszeit verhältnismäßig kurz bemessen. Der Präsident der USA ist Staatsoberhaupt und Chef der Regierung, oberster Befehlshaber und Inhaber der auswärtigen Gewalt. Er ist vom Parlament unabhängig (kein parlamentarisches System) und bildet keine Regierung im eigentlichen Sinn, sondern ernennt Staatssekretäre als Ratgeber, die er auch wieder entlassen kann. Eine andere Form hat Frankreich unter Ch. de Gaulle entwickelt (Verfassung von 1958), vor allem in Verbindung mit plebiszitären Entscheidungen (so schon Napoléon I. und Napoléon III.). In beiden Fällen tritt das Parlament in den Hintergrund, und die Exekutive ist weitgehend im Besitz der rechtsetzenden Gewalt. [Seitenanfang] [zurück zur Übersicht] In einem nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung aufgebauten Rechtsstaat ist die Rechtsprechung Aufgabe der Gerichte und der in ihnen tätigen unabhängigen und nur dem Gesetz unterworfenen Richter (...); diese üben innerhalb ihres gesetzlich geregelten Zuständigkeitsbereichs und in einem gesetzlich geregelten Verfahren (Prozess) die rechtsprechende Gewalt oder Jurisdiktion (von lat ius = Recht, dicere = sprechen) aus, deshalb auch richterliche Gewalt oder Judikative (von Iat. iudex = Richter, iudicatio = richterliche Untersuchung, Urteil) genannt. [Seitenanfang] [zurück zur Übersicht] Im Gegensatz zur plebiszitären ist die repräsentative
Demokratie diejenige demokratische Staatsform, bei der die politischen
Aktivbürger vornehmlich oder ausschließlich durch Parlamentswahlen an der
politischen Willensbildung teilnehmen. Das Repräsentativsystem geht von der
grundsätzlichen Überlegung aus, dass politisches Handeln einer Vielzahl von
Menschen nur dann möglich ist, wenn einzelne (die Repräsentanten oder
Abgeordneten) "im voraus Auftrag und Vollmacht erhalten, gemeinschaftlich
für ihre Auftraggeber zu handeln und sie durch ihre kollektive Entscheidung zu
verpflichten" (K. Loewenstein). Es wird von Organen getragen, die (nach der
Theorie) im Namen, jedoch ohne bindenden Auftrag des Volkes handeln (freies
Mandat). [Seitenanfang] [zurück zur Übersicht] Begehren einer bestimmten Gesetzgebung oder einer anderen staatlichen Entscheidung, die vom Parlament vorgenommen oder zum Volksentscheid gestellt werden soll. Volksbegehren sind in verschiedenen Verfassungen vorgesehen. Damit es zur gewünschten Entscheidung kommt, muss sich ein bestimmter Prozentsatz der stimmberechtigten Bevölkerung durch Unterschriftsleistung in einer bestimmten Frist zustimmend zum Antrag auf das Volksbegehren geäußert haben. [Seitenanfang] [zurück zur Übersicht] Entscheidung in Gesetzgebungsfragen durch das Volk, das heißt durch alle Stimmberechtigten (= Wahlberechtigte) selbst (auch Volksabstimmung). [Seitenanfang] [zurück zur Übersicht] Nach dem Prinzip der Volkssouveränität geht alle Gewalt vom Volk aus. Jede staatliche Machtausübung muss demnach durch das Staatsvolk legitimiert sein. Das Prinzip der Volkssouveränität verlangt nicht, dass politische Entscheidungen vom Volk unmittelbar, zum Beispiel durch Volksentscheid, getroffen werden. Es verlangt nur, dass alle staatlichen Entscheidungsträger ihre Machtstellung letztlich dem Volk verdanken, entweder unmittelbar durch Wahlen vom Volk (zum Beispiel die Abgeordneten im Parlament) oder mittelbar durch vom Volk gewählte Repräsentanten eingesetzt sind (zum Beispiel eine parlamentarische Regierung oder die von ihr bestellte Beamtenschaft). [Seitenanfang] [zurück zur Übersicht] [z.T. entnommen aus: Bundeszentrale für politische Bildung: Parlamentarische Demokratie 1, Informationen zur politischen Bildung Nr. 227, 1993 und Bertelsmann Discovery Lexikon 1997]
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