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Präambel Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet, da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen, und da verkündet worden ist, dass einer Welt, in der die Menschen Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht und Not genießen, das höchste Streben des Menschen gilt, da es notwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen, da es notwendig ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern, da die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Forschritt und bessere Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu fördern, da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten hinzuwirken, da ein gemeinsames Verständnis dieser Rechte und Freiheiten von größter Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist, verkündet die Generalversammlung diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende nationale und internationale Maßnahmen ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die Bevölkerung der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gewährleisten. Artikel 1: Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen. Artikel 2: Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung
verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse,
Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung,
nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand. Artikel 3: Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person. Artikel 4: Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen ihren Formen verboten. Artikel 5: Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Artikel 6: Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden. Artikel 7: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung. Artikel 8: Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden. Artikel 9: Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden. Artikel 10: Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht. Artikel 11: Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung beschuldigt
wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem
öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien
gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist. Artikel 12: Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen. Artikel 13: Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei
zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen. Artikel 14: Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung
Asyl zu suchen und zu genießen. Artikel 15: Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit. Artikel 16: Heiratsfähige Frauen und Männer haben ohne
Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht zu
heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe
und bei deren Auflösung gleiche Rechte. Artikel 17: Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in
Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben. Artikel 18: Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen. Artikel 19: Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten. Artikel 20: Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu
versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen. Artikel 21: Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der
öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte
Vertreter mitzuwirken. Artikel 22: Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuss der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind. Artikel 23: Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl,
auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit. Artikel 24: Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub. Artikel 25: Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine
und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung,
Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen gewährleistet sowie das
Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder
Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch
unverschuldete Umstände. Artikel 26: Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist
unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der
Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein
verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muss allen gleichermaßen
entsprechend ihren Fähigkeiten offen stehen. Artikel 27: Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der
Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen
Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben. Artikel 28: Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können. Artikel 29: Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der
allein die freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist. Artikel 30: Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.
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